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ENEV 2009
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist am 01.10.2009 in Kraft getreten.
Ab wann und für welche Gebäude gilt die EnEV 2009:
1. Neubauten:
Vergleichbar zur EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wird der Bauantrag ab dem 01.10.2009 gestellt, ist die neue Verordnung anzuwenden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend.
2. Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.
Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
- Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf wird um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
- Neubauten:
Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle
werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die
Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr
leisten als bisher.
- Altbau-Modernisierung: Bei der
Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der
Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um
durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade,
der Fenster, des Dachs).
Alternativ kann der Bauherr sich
dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies
betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die
Wärmedämmung der Gebäudehülle.
- Die Anforderungen an
die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (Dachböden) werden
verschärft. Oberste begehbare Geschossdecken müssen bis Ende 2011 eine
Wärmedämmung erhalten. In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung
des Daches.
Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer
von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in
dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren
Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu
erfüllen.
- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der
Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von
Einrichtungen zur automatischen Regelung der Be- und Entfeuchtung
vorgesehen.
- Nachtstromspeicherheizungen, die älter
als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb
genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies
betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und
Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht
zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.
Es
besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre
oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen
Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in
Bebauungsplänen).
- Maßnahmen zum Vollzug der
Verordnung werden verstärkt: Bestimmte Prüfungen werden dem
Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der
Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte
Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche
Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV
eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der
EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim
Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
EnEV 2009 als verlinkter
VolltextQuelle: www.enev-online.de dena-Zusammenfassung zur ENEV 2009Quelle: www.zukunft-haus.info
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